Urteil des Bundesfinanzhofes zur Schulverpflegung

Bundesfinanzhof urteilt: Umsatzsteuer ist für Schulessen fällig. Fördervereine von Eltern, die ihren Kindern an der Schule ein Mittagessen kochen und dafür ein Entgelt verlangen, müssen Umsatzsteuer bezahlen.

„Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.“